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Lesbische und schwule Paare dürfen heiraten!

Lesbische und schwule Paare dürfen heiraten!

Der Bundestag hat die „Ehe für alle“ beschlossen. Was bedeutet das für homosexuelle Paare in der Praxis? Wir haben Wirtschaftsweiber-Mitfrau Rechtsanwältin Simone Huckert dazu befragt:

Rechtsanwältin Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht und seit mehr als 12 Jahren mit ihrer Kanzlei in der Kölner Innenstadt für lesbische und schwule Paare in allen Lebenslagen tätig. Sie berät Paare im Vorfeld der Eheschließung bei der Erstellung eines Ehevertrages, führt für Eltern Adoptionsverfahren, hilft bei der Erstellung von Unterhaltsberechnungen und Vermögensauseinandersetzungen und vertritt Mandantin und Mandanten im Scheidungsverfahren. Rechtsanwältin Huckert ist auch als Mediatorin tätig.

Seit mehr als 9 Jahren ist Rechtsanwältin Huckert Mitglied bei dem Verein Wirtschaftsweiber-Lesbische Fach- und Führungskräfte e.V. und berät ehrenamtlich bei Pro Familia in Köln. Sie ist Mitglied des Ausschusses Familienrecht im Kölner Anwaltverein.

Am Freitag, 07.07.17, war Simone Huckert am Wirtschaftsweiber Stand CSD Köln und hat Fragen zum Thema beantwortet.

Was wurde vom Bundestag beschlossen?

§ 1353 BGB definiert die Eheschließung: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Der Gesetzestext wird künftig auf folgenden Wortlaut abgeändert: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Damit ist für gleichgeschlechtliche Paare der Weg zum Standesamt und zur Heirat frei.

Der Gesetzesentwurf ist bereits zwei Jahre alt. Er stammt ursprünglich von der einstigen rot-grünen Landesregierung in Rheinland-Pfalz. Der Entwurf hing dann fast zwei Jahre im Rechtsausschuss fest. Der Rechtsausschuss, bestehend aus Mitgliedern von SPD und CDU, hat die Beschlussfassung 30 mal vertagt. Hauptsächlich sollte Streit in der Koalition und eine Abstimmung im Plenum vermieden werden. Am Mittwoch wurde der Entwurf des Gesetzes zum 31. mal aufgerufen und vom Rechtsausschuss nun doch gebilligt.

Was passiert nun mit den bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Die bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften können auf Wunsch der Paare in Ehen umgewandelt werden. Die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerinnen müssen dazu zum Standesamt gehen und beide die Umwandlung beantragen. Wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist – womit allerdings nicht vor Herbst 2017 zu rechnen ist – wird eine Neubegründung von eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein.
Dann wird es nur noch eine Ehe geben. Die „Ehe für alle“.

Was müssen eingetragene Lebenspartnerschaften und künftige gleichgeschlechtliche Ehepaare noch beachten?

Die gleichgeschlechtliche Ehe bringt genauso wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Gegenseitige Unterhaltspflichten werden begründet. Im Falle einer Scheidung erfolgt mit dem Versorgungsausgleich die Aufteilung der Altersvorsorge. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft lässt sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner bei der Scheidung eheliches Vermögen ausgleichen.

Gleichgeschlechtliche Ehegatten sind genauso von diesen familienrechtlichen Vorschriften betroffen und können nur durch einen Ehevertrag für sich persönlich abweichende, in der Regel besser passende, Regelungen schaffen.

Was war noch mal der Unterschied zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der heterosexuellen Ehe?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde 2001 eingeführt und war in den ersten Jahren ein rechtlich nur eheähnliches Konstrukt, das mehr Pflichten als Rechte enthielt. Im Jahr 2005 kam die Stiefkindadoption hinzu. Nach und nach wurden unter anderem die Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer und das Ehegattensplitting ergänzt.

Der gravierende Unterschied zwischen der eingetragene Lebenspartnerschaft und der Ehe war zum Schluss noch die Versagung der gleichzeitigen Adoption von Kindern durch ein lesbisches oder schwules Paar. Diese Einschränkung entfällt nun mit der Öffnung der Ehe.

Kann die Ehe für alle noch verhindert werden?

Mehrere Parlamentarier haben angekündigt, prüfen zu lassen, ob das neue Gesetz verfassungskonform ist. Sie gehen davon aus, dass eine einfache Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht ausreicht, um die Ehe für alle Liebespaare zu öffnen. Nach ihrer Ansicht ist eine Grundgesetzänderung notwendig. Denn Artikel 6 des Grundgesetzes beinhalte ausschließlich die Ehe zwischen Mann und Frau.

Bundesjustizminister Heiko Maas geht nicht davon aus, dass für die Eheöffnung die Verfassung geändert werden muss. Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ließe sich nicht ableiten, dass der Ehebegriff für alle Zeiten auf eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau ausgelegt sei. Der Ehebegriff sei offen für einen gesellschaftlichen Wandel.

Es bleibt abzuwarten, ob dem Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung des Gesetzes angetragen wird.